Gebührenrechner · Stand: Oktober 2026
StBVV-Rechner 2026: Zeitgebühr und Wertgebühren
Rechnen Sie die Zeitgebühr nach § 13 StBVV und die Wertgebühren nach den Tabellen A bis D aus. Mit den Beträgen, die seit 1. Juli 2025 gelten.
Diese Positionen übernimmt Taktwert direkt in die Rechnung
Der Gebührenrechner steckt auch in der Desktop-App. Ein Klick, und die Gebühren stehen als Positionen auf der Rechnung, mit Pauschale, Umsatzsteuer und als E-Rechnung. Für eine Person kostenlos.
So rechnet die StBVV
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) kennt zwei Arten von Gebühren. Die Wertgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und einer Tabelle (§ 10 StBVV). Die Zeitgebühr richtet sich nach der aufgewendeten Zeit (§ 13 StBVV).
Zeitgebühr nach § 13 StBVV
Seit 1. Juli 2025 beträgt die Zeitgebühr 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Vorher waren es 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde. Jede angefangene Viertelstunde zählt voll. Beispiel: 50 Minuten sind 4 Viertelstunden. Bei 25 Euro ergibt das 100,00 €.
Die Zeitgebühr gilt in den Fällen, in denen die StBVV sie vorsieht. Sie gilt auch, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte gibt, um den Gegenstandswert zu schätzen. Die Einzelheiten stehen in § 13 StBVV.
Wertgebühr nach Tabelle A bis D
Die meisten Tätigkeiten haben einen Gebührenrahmen in Zehnteln oder Zwanzigsteln der vollen Gebühr. Die volle Gebühr steht in der Tabelle. Tabelle A gilt für Beratung und Steuererklärungen, Tabelle B für Abschlüsse, Tabelle C für die Buchführung und Tabelle D für die Land- und Forstwirtschaft (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV).
Innerhalb des Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall. Er berücksichtigt dabei vor allem die Bedeutung der Sache, den Umfang und die Schwierigkeit der Arbeit (§ 11 StBVV). Die Mittelgebühr liegt genau in der Mitte des Rahmens. Für manche Erklärungen gibt es einen Mindestgegenstandswert, etwa 8.000 Euro für die Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro liegt diese Gebühr zwischen 130,40 € und 782,40 €, die Mittelgebühr bei 456,40 €.
Auslagen und Umsatzsteuer
Für Post und Telekommunikation darf der Steuerberater pauschal 20 Prozent der Gebühren berechnen, höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV). Dazu kommt die Umsatzsteuer (§ 15 StBVV).
Was der Rechner nicht abdeckt
- Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden. Für sie gelten die alten Tabellen (§ 41 StBVV).
- Tabelle E. Es gibt sie nicht mehr. Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren rechnet der Steuerberater nach dem RVG ab (§ 40 StBVV). Dafür gibt es den RVG-Rechner.
- Tatbestände, die nicht in der Liste stehen, und die Festbeträge der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV). Für fehlende Tatbestände nutzen Sie die freie Tabellenberechnung.
Häufige Fragen
Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.
Wie hoch ist die Zeitgebühr nach § 13 StBVV 2026?
Seit 1. Juli 2025 beträgt sie 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Das gilt auch 2026. Vorher waren es 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.
Wann darf der Steuerberater nach Zeit abrechnen?
In den Fällen, in denen die StBVV die Zeitgebühr vorsieht. Außerdem, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte gibt, um den Gegenstandswert zu schätzen. Die Einzelheiten regelt § 13 StBVV.
Was ist die Mittelgebühr?
Die Mitte des Gebührenrahmens. Bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 sind das 3,5/10. Der Steuerberater bestimmt die Gebühr im Einzelfall nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit (§ 11 StBVV). Die Mittelgebühr ist nur ein Ausgangspunkt.
Gibt es die Tabelle E noch?
Nein. Seit 1. Juli 2025 gibt es keine Tabelle E mehr. Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren rechnet der Steuerberater nach dem RVG ab (§ 40 StBVV).
Welche Tabellen gelten für ältere Aufträge?
Für Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, gelten die alten Tabellen (§ 41 StBVV). Dieser Rechner enthält nur die neuen Tabellen.
Wie hoch ist die Auslagenpauschale?
20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro je Angelegenheit (§ 16 StBVV). Statt der Pauschale kann der Steuerberater die tatsächlichen Kosten berechnen.
Stand und Quellen
StBVV in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372, abgerufen am 7. Oktober 2026. Tabellen A bis D aus der Fünften Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), in Kraft seit 1. Juli 2025.
- Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), gesetze-im-internet.de
- Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31. März 2025, BGBl. 2025 I Nr. 105
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