Wie hoch ist der Stundensatz nach StBVV?
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) kennt keinen Stundensatz im engeren Sinn. Sie regelt eine Zeitgebühr je angefangene Viertelstunde. Seit dem 1. Juli 2025 liegt sie bei 16,50 bis 41 Euro.[1][3] Auf eine Stunde gerechnet ergibt sich:
| Stelle im Rahmen | Je Viertelstunde | Je Stunde netto | Mit 19 % USt |
|---|---|---|---|
| Untergrenze | 16,50 € | 66,00 € | 78,54 € |
| Mitte | 28,75 € | 115,00 € | 136,85 € |
| Obergrenze | 41,00 € | 164,00 € | 195,16 € |
Eigene Berechnung nach § 13 und § 15 StBVV.[1][4] Die Umsatzsteuer fällt nicht an, wenn der Steuerberater Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist.
Wo im Rahmen der Satz liegt, bestimmt der Steuerberater nach billigem Ermessen. Er berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und das Haftungsrisiko (§ 11 StBVV).[5] Wie die Viertelstunde im Einzelnen gerechnet wird, steht im Ratgeber StBVV-Zeitgebühr.
Gibt es einen durchschnittlichen Stundensatz?
Eine amtliche Statistik zu tatsächlich vereinbarten Stundensätzen haben wir nicht gefunden. Wir nennen deshalb keinen Durchschnitt. Fest steht nur der gesetzliche Rahmen von 66 bis 164 Euro je Stunde. Was darüber oder darunter liegt, beruht auf einer Vereinbarung im Einzelfall.
Stundensatz oder Gebührentabelle: wann gilt was?
Die meisten Leistungen eines Steuerberaters sind Wertgebühren. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert und den Tabellen A bis D der StBVV (§ 10 StBVV).[6] Die Zeitgebühr gilt nur, wenn die Verordnung sie vorsieht oder wenn sich der Gegenstandswert nicht schätzen lässt.[1]
Ein Beispiel: Für die Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8 000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).[7]
| Summe der positiven Einkünfte (Gegenstandswert) | 45.000,00 € |
| Volle Gebühr (10/10) nach Tabelle A | 1.215,00 € |
| Rahmen 1/10 bis 6/10 | 121,50 bis 729,00 € |
| Mittelwert 3,5/10 | 425,25 € |
Werte nach Anlage 1 (Tabelle A) in der Fassung ab 1. Juli 2025.[3] Netto, ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Andere Werte rechnen Sie mit dem StBVV-Rechner nach.
Für die Kanzlei lohnt der Vergleich mit der Zeit trotzdem. Wer seine Stunden je Mandant kennt, sieht, ob eine Wertgebühr den Aufwand deckt.
Was kostet die Erstberatung?
Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gilt eine Grenze. Beschränkt sich die Tätigkeit auf dieses Gespräch und berät der Steuerberater den Ratsuchenden zum ersten Mal, darf er höchstens 190 Euro verlangen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV).[8] Die Gebühr wird auf eine spätere Gebühr für eine zusammenhängende Tätigkeit angerechnet.[8]
Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV
Die StBVV gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 1 Abs. 1 StBVV).[9] Steuerberater und Mandant können also einen eigenen Stundensatz vereinbaren. § 4 StBVV setzt dafür Formvorgaben:[2]
- Die Vereinbarung ist in Textform. Eine E-Mail reicht dafür, eine Unterschrift auf Papier ist nicht nötig (§ 126b BGB).[18]
- Sie heißt „Vergütungsvereinbarung“ oder ist vergleichbar bezeichnet.
- Sie ist von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt. Nur mit der Auftragserteilung darf sie zusammenstehen.
- Sie steht nicht in der Vollmacht.
- Sie bezeichnet Art und Umfang des Auftrags.
Außerdem muss der Steuerberater den Mandanten in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 3 StBVV).[2]
Was passiert, wenn die Form fehlt?
Entspricht die Vereinbarung nicht den Formvorgaben, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV).[10] Hat der Mandant aber freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, kann er das Geld nicht allein wegen des Formfehlers zurückfordern (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV).[2]
Grenzen nach oben und unten
Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit herabgesetzt werden, bis hinunter zur gesetzlichen Vergütung (§ 4 Abs. 2 StBVV).[2] Eine niedrigere Vergütung als die gesetzliche ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4a StBVV).[11]
Pauschalvergütung: Was gilt seit dem Wegfall von § 14?
Bis zum 30. Juni 2025 regelte § 14 StBVV die Pauschalvergütung. Die Fünfte Änderungsverordnung hat § 14 aufgehoben.[3][13] Im geltenden Text steht dort nur noch „weggefallen“.[12]
Pauschalen sind damit nicht verboten. Sie werden jetzt als normale Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV geschlossen, mit denselben Formvorgaben.[2] Die Bundessteuerberaterkammer schreibt dazu, dass die StBVV die Möglichkeit vorsieht, im Wege der Vergütungsvereinbarung eine Pauschalvergütung zu vereinbaren.[14] Typisch sind etwa Monatspauschalen für die laufende Buchführung. Damit eine Pauschale fair bleibt, sollte sie genau beschreiben, welche Leistungen sie abdeckt.
Was Mandanten an der Rechnung prüfen können
Viele suchen nach dem Stundensatz, weil sie eine Rechnung prüfen wollen. Diese Punkte lassen sich ohne Fachwissen nachsehen:
- Liegt eine Berechnung in Textform vor? Ohne sie kann der Steuerberater die Vergütung nicht fordern (§ 9 Abs. 1 StBVV).[15]
- Nennt sie zu jeder Gebühr den Betrag, eine kurze Bezeichnung, die Vorschrift der StBVV und bei Wertgebühren den Gegenstandswert (§ 9 Abs. 2 StBVV)?[15]
- Bei Zeitgebühren: Passt die Zahl der Viertelstunden zum Aufwand, und liegt der Satz zwischen 16,50 und 41 Euro?
- Gibt es eine Vergütungsvereinbarung? Wenn ja: Erfüllt sie die Formvorgaben des § 4 StBVV?
- Ist die Pauschale für Post und Telekommunikation höchstens 20 Euro je Angelegenheit (§ 16 StBVV)?[16]
- War es eine reine Erstberatung als Verbraucher? Dann gilt die Grenze von 190 Euro.[8]
Bleiben Zweifel, fragen Sie zuerst in der Kanzlei nach. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag bei Streit zwischen Steuerberater und Mandant (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).[17] Wie eine vollständige Rechnung aussieht, zeigt der Ratgeber Steuerberater-Rechnung: Muster.