Ratgeber E-Rechnung · Stand: Oktober 2026

E-Rechnung-Pflicht 2027 und 2028: was Kanzleien und Freiberufler tun müssen

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen Sie sie an Firmenkunden ab dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag. Alle anderen Unternehmer haben bis Ende 2027 Zeit, ab 2028 gilt die Pflicht für fast alle.[2][6] Kleinunternehmer und Rechnungen bis 250 Euro sind dauerhaft ausgenommen.[4][5]

Die Fristen auf einen Blick

Die Pflicht gilt für Rechnungen zwischen Unternehmern, die beide in Deutschland ansässig sind.[1] Maßgeblich ist, wann Sie die Leistung ausgeführt haben. Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG.[2]

ZeitraumWas gilt
Seit 1. Januar 2025Alle inländischen Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.[6]
2025 und 2026Ausstellen ist freiwillig. Papier ist immer erlaubt, ein PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Empfängers.[2][6]
2027Pflicht, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag. Wer darunter liegt, darf für Leistungen aus 2027 bis zum 31. Dezember 2027 noch Papier oder (mit Zustimmung) PDF verwenden.[2]
Ab 1. Januar 2028Pflicht für alle Unternehmer bei Rechnungen an andere inländische Unternehmer, außer in den Ausnahmen unten.[1][6]

Für Unternehmer, die schon heute ein EDI-Verfahren nutzen, gilt eine eigene Frist bis Ende 2027.[2] Für Kanzleien und Freiberufler spielt das selten eine Rolle.

Was ist eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes?

Eine E-Rechnung wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen. Sie muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.[1] Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder mit dem Empfänger vereinbart sein.[1]

Ein normales PDF ist deshalb keine E-Rechnung, auch wenn es per E-Mail kommt. Das Gesetz nennt so etwas „sonstige Rechnung“, genau wie eine Papierrechnung.[6] In Deutschland üblich sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Bei ZUGFeRD zählen die Profile MINIMUM und BASIC-WL nicht.[6] Die Unterschiede erklären wir im Ratgeber ZUGFeRD oder XRechnung.

Für wen gilt die E-Rechnung-Pflicht?

Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet, wenn beide im Inland ansässig sind.[1] Unternehmer ist, wer selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören ausdrücklich auch Freiberufler.[6]

Ob Ihr Kunde eine GmbH, ein Einzelunternehmen oder eine Arztpraxis ist, spielt keine Rolle. Die Pflicht gilt auch, wenn der Empfänger selbst Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze hat.[7]

Empfang: seit 2025 für alle

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ausnahmen gibt es dafür nicht, auch nicht für Kleinunternehmer.[6] Ein E-Mail-Postfach genügt.[6] Sie brauchen aber ein Programm, das die XML-Datei lesbar macht. Die Finanzverwaltung bietet dafür einen kostenlosen Viewer unter e-rechnung.elster.de an.[6]

2027: die Grenze von 800.000 Euro

Für das Jahr 2027 kommt es auf Ihren Gesamtumsatz im Vorjahr an, also 2026. Lag er bei höchstens 800.000 Euro, dürfen Sie 2027 noch sonstige Rechnungen schreiben.[2] Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet, bestimmte steuerfreie Umsätze werden abgezogen.[3] Entgelt ist der Betrag ohne Umsatzsteuer.[13]

Viele Einzelkanzleien und Freiberufler liegen unter dieser Grenze. Größere Steuerberatungs- und Anwaltskanzleien liegen oft darüber. Für sie beginnt die Pflicht am 1. Januar 2027.

2028: Pflicht für fast alle

Ab dem 1. Januar 2028 laufen die Übergangsregeln aus. Dann müssen Sie Rechnungen an inländische Firmenkunden als E-Rechnung ausstellen, unabhängig vom Umsatz.[2][6]

Unsicherer Grenzfall: Die Übergangsregel für 2025 und 2026 gilt nach ihrem Wortlaut nur, wenn die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird.[2] Wenn Sie Leistungen aus 2026 erst 2027 abrechnen, klären Sie das Format vorab mit Ihrer Steuerberatung. Am einfachsten ist es, solche Rechnungen gleich als E-Rechnung zu schreiben.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Pflicht greift nur, wenn das Umsatzsteuerrecht überhaupt eine Rechnung verlangt. Für diese Fälle dürfen Sie auch ab 2028 eine sonstige Rechnung schreiben:[6]

AusnahmeWas das heißt
PrivatkundenRechnungen an Verbraucher sind nicht betroffen. Papier oder PDF bleiben möglich.[6]
KleinbetragsrechnungGesamtbetrag bis 250 Euro, also brutto. Sie darf immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.[4][6]
KleinunternehmerWer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf dauerhaft sonstige Rechnungen schreiben.[5] Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.[3]
Steuerfreie UmsätzeFür viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht keine Rechnungspflicht, etwa für steuerfreie Heilbehandlungen.[1][6]
Vereine und andere juristische Personen ohne UnternehmenRechnungen an sie dürfen sonstige Rechnungen sein.[6]
FahrausweiseFahrkarten gelten als Rechnung und sind ausgenommen.[6]

Wichtig für Kleinunternehmer: Die Ausnahme gilt nur fürs Ausstellen. Empfangen müssen auch Sie E-Rechnungen können.[6] Wechseln Sie zur Regelbesteuerung, gilt ab dann die Pflicht.[6] Freiwillig dürfen Sie jederzeit E-Rechnungen schicken, dafür brauchen Sie keine Zustimmung.[7]

Rechnungen an Behörden

Rechnungen an Behörden folgen eigenen Regeln. Beim Bund gilt die E-Rechnungsverordnung. Danach müssen Sie elektronisch abrechnen, außer bei Direktaufträgen bis 1.000 Euro.[10] Dafür brauchen Sie meist eine Leitweg-ID des Auftraggebers.[6]

Was gilt für Steuerberater, Rechtsanwälte und Freiberufler?

Für Kanzleien gilt nichts Besonderes. Entscheidend ist, wer Ihr Mandant ist.

  • Mandant ist Unternehmer: Die Rechnung für sein Unternehmen ist ab dem jeweiligen Stichtag eine E-Rechnung. Das betrifft etwa die Buchhaltung für eine GmbH oder die Vertragsprüfung für einen Handwerksbetrieb.
  • Mandant ist Verbraucher: Die Rechnung bleibt wie bisher, zum Beispiel als Papier oder PDF.[9] Das betrifft etwa die private Einkommensteuererklärung oder ein Mietrechtsmandat.
  • Mandant ist eine Behörde: Hier gelten die Vorgaben der öffentlichen Hand, meist XRechnung mit Leitweg-ID.[6][10]

Rechnungen von Anwälten und Steuerberatern müssen außerdem dem Gebührenrecht folgen. Die Berechnung nach § 10 RVG und § 9 StBVV bedarf der Textform und nennt Gebühren, Gebührentatbestand und angewandte Vorschriften.[11][12] Diese Angaben stehen weiterhin in den Rechnungspositionen. Für die Abrechnung nach Zeit gilt: Den Stundennachweis dürfen Sie als PDF-Anhang in die E-Rechnung legen. Die Leistung selbst muss aber im strukturierten Teil eindeutig beschrieben sein.[6]

Abschlagsrechnungen und Vorschussrechnungen, die Sie vor Ihrem Stichtag stellen, müssen keine E-Rechnung sein. Das gilt auch, wenn Leistung und Zahlung erst danach kommen.[6] In der Schlussrechnung dürfen Sie die gezahlten Abschläge in einem Anhang abziehen, wenn der strukturierte Teil darauf hinweist.[6]

Auch die Verschwiegenheit bleibt Pflicht. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Versandweg vor, Sie wählen ihn mit dem Mandanten.[6] Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt, beim Versand auf Schutz vor Manipulation und auf den Datenschutz zu achten.[8]

Was passiert, wenn die E-Rechnung fehlerhaft ist?

Das BMF unterscheidet zwei Arten von Fehlern.[7] Ein Formatfehler liegt vor, wenn die Datei nicht der zulässigen Syntax entspricht. Dann ist sie keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Ein Geschäftsregelfehler liegt vor, wenn Angaben fehlen oder sich widersprechen. Betrifft er eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Betrifft er eine andere Angabe, etwa ein leeres Feld für die Käuferreferenz, ist das umsatzsteuerlich unbeachtlich.[7]

Eine Prüfung mit einem Validator ist nicht Pflicht, das BMF hält sie aber für sinnvoll.[6] Wie das geht, steht im Ratgeber E-Rechnung erstellen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Empfang prüfen. Legen Sie fest, an welches Postfach E-Rechnungen gehen und mit welchem Programm Sie sie lesen.
  2. Umsatz 2026 ermitteln. Liegt er über 800.000 Euro, beginnt Ihre Pflicht am 1. Januar 2027.[2]
  3. Kunden einteilen. Markieren Sie, wer Unternehmer, Verbraucher oder Behörde ist.
  4. Stammdaten ergänzen. Sie brauchen vollständige Anschriften, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. und bei Behörden die Leitweg-ID.
  5. Software umstellen. Sie muss ZUGFeRD oder XRechnung erzeugen. Schicken Sie eine Testrechnung an einen Stammkunden.
  6. Archiv klären. E-Rechnungen bewahren Sie acht Jahre auf, und zwar den strukturierten Teil unverändert.[6]

Dieser Ratgeber gilt für Deutschland. Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln zur E-Rechnung.

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Thema. Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Ab wann muss ich als Freiberufler E-Rechnungen ausstellen?

Ab dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag. Sonst ab dem 1. Januar 2028. Das gilt für Rechnungen an inländische Unternehmer. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit 2025.[2][6]

Müssen Kleinunternehmer ab 2028 E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen dauerhaft Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben, auch nach 2028. Sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können.[5][6]

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail noch erlaubt?

An Unternehmer nur noch während der Übergangszeit und mit Zustimmung des Empfängers. Ab 2027 oder 2028, je nach Umsatz, ist an inländische Unternehmer eine E-Rechnung Pflicht. An Privatkunden, für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und als Kleinunternehmer bleibt das PDF erlaubt.[2][6]

Brauchen Anwälte und Steuerberater E-Rechnungen für Privatmandanten?

Nein. Für Verbraucher gilt die Pflicht nicht. Die Rechnung kann wie bisher auf Papier oder als PDF kommen.[6][9]

Ist die Grenze von 800.000 Euro netto oder brutto?

Es zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Er wird aus den vereinnahmten Entgelten berechnet, also ohne Umsatzsteuer. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden abgezogen.[3][13]

Was muss ich tun, wenn ich selbst noch keine E-Rechnungen schreibe?

Sie müssen E-Rechnungen trotzdem empfangen und lesen können. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach und ein Viewer, etwa der kostenlose Viewer der Finanzverwaltung. Aufbewahren müssen Sie die XML-Datei unverändert.[6]

So hilft Taktwert

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac. Ihre Daten bleiben auf Ihren eigenen Rechnern, ohne Cloud. Jede Rechnung erzeugt Taktwert als ZUGFeRD-Rechnung (EN 16931) im PDF/A-3. Für Behörden gibt es XRechnung 3.0 mit Leitweg-ID. Beide Formate prüft Taktwert mit dem KoSIT-Validator und mit Mustang.

Die Rechnungen entstehen direkt aus der Zeiterfassung, mit Gebühren nach StBVV, RVG, HOAI oder JVEG oder nach Stundensatz. Abschlags- und Schlussrechnung und Storno sind dabei. Für eine Person ist Taktwert kostenlos, im Team kostet Premium 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt. Gebühren berechnen Sie vorab im Gebührenrechner.

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Weiterlesen

Quellen

Stand: Oktober 2026. Alle Quellen abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
  2. § 27 Abs. 38 UStG, Übergangsregeln: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html
  3. § 19 UStG, Kleinunternehmer und Gesamtumsatz: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
  4. § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
  5. § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html
  6. Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html
  7. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Rn. 6a, 6b, 17, 22, 35a): bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-15-einfuehrung-obligatorische-e-rechnung.pdf
  8. Bundessteuerberaterkammer, FAQ zur E-Rechnung, Stand 3. März 2026: bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_E-Rechnung_final.pdf
  9. Anwaltsblatt (DAV), E-Rechnungspflicht auch für Anwält:innen, 7. November 2024: anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/e-rechnungspflicht
  10. § 3 E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV): gesetze-im-internet.de/erechv/__3.html
  11. § 10 RVG, Berechnung: gesetze-im-internet.de/rvg/__10.html
  12. § 9 StBVV, Berechnung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__9.html
  13. § 10 UStG, Bemessungsgrundlage (Entgelt): gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage in Deutschland, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gesetze und Verwaltungsanweisungen können sich ändern. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.