Ratgeber · Stand: Oktober 2026

GoBD-Verfahrensdokumentation: Aufbau, Inhalt und Aufbewahrung

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Ihr Büro Belege und Aufzeichnungen mit IT erfasst, verarbeitet und aufbewahrt. Die GoBD verlangen sie für jedes eingesetzte System. Sie besteht aus vier Teilen und muss so lange aufbewahrt werden wie die Unterlagen, die sie erklärt.

Was ist eine Verfahrensdokumentation?

Die GoBD sind die Regeln der Finanzverwaltung für Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Nach Rz. 151 muss für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Aus ihr müssen Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig hervorgehen.[1]

Ein sachverständiger Dritter, etwa ein Betriebsprüfer, soll damit in angemessener Zeit verstehen, wie aus einem Beleg eine Buchung wird. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, ist das allein noch kein Grund, die Buchführung zu verwerfen. Das gilt, solange die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht leiden (Rz. 155).[1] In der Praxis ist eine fehlende Dokumentation aber ein schlechter Start in jede Prüfung.

Welche Fassung der GoBD gilt 2026?

Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28. November 2019. Es wurde zweimal geändert:

BMF-SchreibenWas sich geändert hat
28.11.2019Grundfassung, anzuwenden ab 1. Januar 2020.[1]
11.03.2024Vor allem der Datenzugriff der Prüfer. Aus „Datenträgerüberlassung“ wird „Datenüberlassung“ (Rz. 165 ff.). Gültig ab 1. April 2024.[2]
14.07.2025Aufbewahrung von E-Rechnungen. Aufzubewahren ist der strukturierte Teil, also die XML-Daten. Die PDF-Ansicht nur, wenn sie zusätzliche steuerlich wichtige Angaben enthält. Gültig ab 14. Juli 2025.[3][8]

Eine spätere Änderung haben wir bis zum 8. Oktober 2026 nicht gefunden. Wenn Ihre Verfahrensdokumentation älter als Juli 2025 ist, prüfen Sie den Teil zu eingehenden und ausgehenden E-Rechnungen.

Wer braucht eine Verfahrensdokumentation?

Jeder, der steuerliche Bücher oder Aufzeichnungen führen muss und dafür IT nutzt. Die GoBD gelten nicht nur für bilanzierende Unternehmen. Sie gelten auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, also auch für Kanzleien und Ingenieurbüros. Schon ein Rechnungsprogramm und ein Ordner mit PDF-Belegen sind ein solches System.

Verantwortlich ist der Steuerpflichtige selbst. Das gilt auch, wenn Teile der Buchführung beim Steuerberater liegen. Die Dokumentation muss dann auch beschreiben, was der Steuerberater übernimmt und wie die Belege zu ihm kommen.

Wie ist eine Verfahrensdokumentation aufgebaut?

Rz. 153 der GoBD nennt vier Bestandteile:[1]

TeilWas hineingehört
Allgemeine BeschreibungUnternehmen, Organisation, welche Systeme wofür eingesetzt werden
AnwenderdokumentationWie die Mitarbeiter mit den Programmen arbeiten, wer was erfasst
Technische SystemdokumentationProgramme und Versionen, Schnittstellen, Datenformate, Ablageorte
BetriebsdokumentationDatensicherung, Zugriffsrechte, Wiederherstellung, Wartung

Dazu kommt das interne Kontrollsystem (IKS, Rz. 100 bis 102). Es beschreibt, mit welchen Kontrollen Fehler und Manipulationen verhindert werden. Beispiele sind Zugriffsrechte, das Vier-Augen-Prinzip und Abstimmungen.

Das AWV-Muster als Vorlage

Eine verbreitete Vorlage ist die „Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage“ der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV), Version 1.0 vom 19. Oktober 2015. Sie ist kostenlos als PDF und Word-Datei erhältlich.[5] Ihre Gliederung:

  1. Vorbemerkungen zur Verfahrensdokumentation
  2. Zielsetzung und Überblick: Anwendungsbereich, Unternehmen, rechtliche Grundlagen, Unterlagen mit Belegfunktion, Einweisung, Abgrenzung
  3. Organisation und Sicherheit: Hard- und Software, Zuständigkeiten, Organisation und IKS, Datenschutz
  4. Verfahren und Maßnahmen: getrennt für Papierbelege, gescannte Belege und digitale Belege, jeweils vom Posteingang bis zur Vernichtung
  5. Mitgeltende Unterlagen
  6. Änderungshistorie
  7. Glossar

Das Muster stammt aus der Zeit vor der E-Rechnung. Ergänzen Sie daher, wie Sie E-Rechnungen empfangen, prüfen und als XML aufbewahren. Wer Papierbelege nach dem Scannen vernichten will, braucht zusätzlich eine Dokumentation zum ersetzenden Scannen. Dafür gibt es ein Muster von Bundessteuerberaterkammer und DStV.[6]

Was muss konkret hinein? Eine Checkliste

  • Welche Programme Sie nutzen, mit Versionsnummer und Zeitraum.
  • Wer welche Aufgabe hat: Rechnungen schreiben, Belege ablegen, Zahlungen prüfen.
  • Wie Eingangsrechnungen ankommen, geprüft und abgelegt werden.
  • Wie Ausgangsrechnungen entstehen, wie die Nummern vergeben werden und wie korrigiert wird.
  • Wo die Daten liegen und wie sie vor Änderung und Verlust geschützt sind.
  • Wie oft gesichert wird, wo die Sicherung liegt und wann zuletzt eine Wiederherstellung getestet wurde.
  • Wie die Daten an den Steuerberater gehen, etwa als DATEV-Datei.
  • Wie Sie dem Prüfer Daten bereitstellen (Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO).
  • Welche Kontrollen es gibt (IKS).
  • Versionsstand und Datum jeder Fassung, mit einer Änderungshistorie.

Was heißt Unveränderbarkeit?

§ 146 Abs. 4 AO verbietet, eine Buchung oder Aufzeichnung so zu ändern, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.[4] Die GoBD übertragen das auf IT-Systeme (Rz. 58 bis 60 und 107 bis 112). Änderungen sind erlaubt, aber sie müssen erkennbar bleiben. Das Original darf nicht verschwinden.[1]

Für Rechnungen heißt das in der Praxis:

  • Eine versendete Rechnung wird nicht bearbeitet und nicht gelöscht. Korrigiert wird mit einer Stornorechnung und einer neuen Rechnung.
  • Rechnungsnummern sind fortlaufend und einmalig (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG).[7]
  • Änderungen an Stammdaten verändern alte Rechnungen nicht.
  • Ein Änderungsprotokoll zeigt, wer wann was geändert hat.

Eine einfache Ablage in einem Ordner auf der Festplatte reicht dafür nach Rz. 110 nicht ohne weitere Maßnahmen.[1] Dort lassen sich Dateien unbemerkt ersetzen. Die Verfahrensdokumentation muss beschreiben, wie Sie das verhindern oder erkennbar machen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gilt für Buchungsbelege eine kürzere Frist. Die Änderung gilt seit 1. Januar 2025 für alle Belege, deren alte Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war.[4][9]

UnterlageFristGrundlage
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO
Buchungsbelege, auch Ein- und Ausgangsrechnungen8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO, § 14b UStG
Geschäftsbriefe und sonstige steuerlich wichtige Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, Abs. 3 AO

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Eine Rechnung vom März 2026 darf also frühestens Anfang 2035 vernichtet werden. Die Frist läuft länger, solange die Festsetzungsfrist für die Steuer noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO).[4]

Die Verfahrensdokumentation selbst zählt zu den Organisationsunterlagen. Jede Fassung ist so lange aufzubewahren, wie die Unterlagen aufbewahrt werden müssen, die sie erklärt (Rz. 154).[1] Berufsrecht kann mehr verlangen. Steuerberater müssen Handakten zehn Jahre aufbewahren (§ 66 StBerG), Rechtsanwälte sechs Jahre (§ 50 BRAO).

Wie oft muss die Dokumentation aktualisiert werden?

Immer dann, wenn sich das Verfahren ändert. Das ist etwa der Fall bei einem neuen Programm, einem neuen Steuerberater, dem Wechsel auf E-Rechnung oder einem neuen Sicherungsweg. Die alten Fassungen bleiben erhalten. Änderungen müssen versioniert und nachvollziehbar sein (Rz. 154).[1] Ein fester Termin, etwa einmal im Jahr zum Jahresabschluss, hilft, das nicht zu vergessen.

GoBD in Taktwert

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac, ohne Cloud. Ausgestellte Rechnungen sind festgeschrieben. Korrigiert wird per Storno, nicht durch Löschen. Die Nummernkreise sind lückenlos. Ein Änderungsprotokoll mit SHA-256-Hashkette macht spätere Änderungen erkennbar. Für die Betriebsprüfung gibt es einen Export als CSV mit index.xml. Aus Ihren Einstellungen erstellt Taktwert einen Entwurf der Verfahrensdokumentation, den Sie ergänzen und freigeben. Datensicherungen gehen auf Wunsch auf einen USB-Stick.

Taktwert ersetzt kein Archivsystem und nicht die Verantwortung für die Dokumentation. Lücken, die nur Sie füllen können, sind im Entwurf markiert. Für eine Person ist Taktwert kostenlos, Premium kostet 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt. Wie Taktwert sich zu anderen Programmen verhält, zeigen die Vergleiche mit DATEV und Clockodo.

Häufige Fragen

Ist eine Verfahrensdokumentation Pflicht?

Ja. Nach Rz. 151 der GoBD muss für jedes Datenverarbeitungssystem eine Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Fehlt sie, ist das allein kein Grund, die Buchführung zu verwerfen, solange sie nachvollziehbar bleibt (Rz. 155).

Brauchen auch Freiberufler eine Verfahrensdokumentation?

Ja. Die GoBD gelten für alle, die steuerliche Aufzeichnungen elektronisch führen, auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Umfang hängt davon ab, wie viele Systeme und Abläufe es gibt.

Gibt es eine kostenlose Vorlage?

Ja. Die AWV bietet die Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage kostenlos als PDF und Word-Datei an. Für das ersetzende Scannen gibt es ein Muster von Bundessteuerberaterkammer und DStV.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Seit 1. Januar 2025 acht Jahre, ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist. Bücher, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen wie die Verfahrensdokumentation bleiben bei zehn Jahren.

Muss ich bei einer E-Rechnung auch die PDF aufbewahren?

Seit der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 ist der strukturierte Teil, also die XML-Daten, aufzubewahren. Die PDF-Ansicht nur dann, wenn sie zusätzliche steuerlich wichtige Angaben enthält.

Weitere Ratgeber

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), mit den Änderungen von 2024 und 2025: bundesfinanzministerium.de, BMF-Schreiben zur Betriebsprüfung
  2. BMF-Schreiben vom 11.03.2024, Änderung der GoBD: bundesfinanzministerium.de, 2024-03-11-aenderung-gobd.pdf
  3. BMF-Schreiben vom 14.07.2025, GoBD, 2. Änderung: bundesfinanzministerium.de, 2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf
  4. Abgabenordnung, §§ 146, 147: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
  5. AWV, Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage, V1.0 vom 19.10.2015: awv-net.de/themen-schwerpunkte/steuern
  6. Bundessteuerberaterkammer und DStV, Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen, Version 2.0 vom 29.11.2019, abrufbar bei der Bundessteuerberaterkammer (bstbk.de)
  7. Umsatzsteuergesetz, §§ 14, 14b: gesetze-im-internet.de/ustg_1980
  8. KPMG Tax News, BMF: GoBD Zweite Änderung, Juli 2025: kpmg.com/de/de/home/themen/2025/07/bmf-gobd-zweite-aenderung.html
  9. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 3 (Änderung des § 147 AO): recht.bund.de/bgbl/1/2024/323

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Ihre Verfahrensdokumentation stimmen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater ab. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.