Ratgeber · Stand: Oktober 2026

Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG: Hinweistext, Grenzen und Muster

Kleinunternehmer ist seit 2025, wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro Umsatz hat. Die Rechnung braucht keinen Umsatzsteuerausweis, aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine E-Rechnung müssen Sie nicht ausstellen.

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei.[1] Damit hat sich auch die Rechnung geändert: § 34a UStDV legt eigene, kürzere Pflichtangaben fest.[2] Dieser Ratgeber erklärt die Grenzen, die Angaben auf der Rechnung, den richtigen Hinweistext und was für die E-Rechnung gilt. Am Ende finden Sie ein Muster.

Wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, gelten die vollen Pflichtangaben. Die erklärt der Ratgeber Rechnung als Freiberufler.

Wer ist 2026 Kleinunternehmer?

Nach § 19 Abs. 1 UStG sind Ihre Umsätze steuerfrei, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.[1] Für 2026 heißt das:

Umsatz 2025Umsatz 2026Folge für 2026
höchstens 25.000 €bis 100.000 €Kleinunternehmer, steuerfreie Umsätze
höchstens 25.000 €über 100.000 €Ab dem Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, gilt die Regelbesteuerung
über 25.000 €egalKein Kleinunternehmer, auch wenn 2026 weniger als 25.000 € zusammenkommen
Gründung im Jahr 2026bis 25.000 €Kleinunternehmer. Im ersten Jahr gilt die Grenze von 25.000 €, nicht 100.000 €

Die Regeln für die zweite und vierte Zeile stammen aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass.[3] Wichtig ist der harte Wechsel: Schon der Umsatz, mit dem Sie im laufenden Jahr über 100.000 Euro kommen, ist nicht mehr steuerfrei. Das BMF rechnet ein Beispiel vor. Jemand hat im Vorjahr 20.000 Euro umgesetzt und im laufenden Jahr bisher 80.000 Euro. Ein neuer Auftrag über 40.000 Euro wird sofort bezahlt. Dieser ganze Auftrag unterliegt bereits der Regelbesteuerung, mit Folgen für Rechnung, Vorsteuer und Voranmeldungen.[3]

Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit.[1]

Welche Angaben muss eine Kleinunternehmer-Rechnung enthalten?

§ 34a UStDV nennt sechs Mindestangaben.[2]

Nr.Angabe
1Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen und vom Kunden
2Ihre Steuernummer, Ihre USt-IdNr. oder Ihre Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
3Ausstellungsdatum
4Menge und Art der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
5Das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt
6Das Wort „Gutschrift“, wenn der Kunde die Rechnung für Sie ausstellt

Was nicht in der Liste steht:

  • Rechnungsnummer. Rechnungen von Kleinunternehmern müssen keine fortlaufende Nummer enthalten.[5] Wir empfehlen trotzdem eine. Ohne Nummer ordnen Sie Zahlungen schwer zu, und viele Kunden verlangen sie für ihre eigene Buchhaltung.
  • Leistungsdatum. § 34a UStDV verlangt es nicht. Geben Sie es trotzdem an, am einfachsten als Monat oder Zeitraum. Dann sieht der Kunde, wofür er zahlt, und Sie haben einen sauberen Nachweis für das Jahr, in dem der Umsatz angefallen ist.
  • Umsatzsteuer. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Der Rechnungsbetrag ist ein einziger Betrag.

Für Kleinbeträge bis 250 Euro gilt § 33 UStDV weiter.[2][6] Auch dann muss der Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung.[3]

Welcher Hinweistext gehört auf die Rechnung?

Die Rechnung muss darauf hinweisen, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.[2] Eine umgangssprachliche Angabe reicht laut BMF, wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet. Als Beispiel nennt das BMF „steuerfreier Kleinunternehmer“.[3]

Diese Formulierungen erfüllen die Anforderung:

  • „Steuerfreie Leistung nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).“
  • „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.“
  • „Steuerfreier Kleinunternehmer nach § 19 UStG.“

Viele Vorlagen nutzen noch den alten Satz „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Er stammt aus der Zeit, als die Steuer bei Kleinunternehmern nur nicht erhoben wurde. Seit 2025 sind die Umsätze steuerfrei, und das BMF hat den Anwendungserlass entsprechend umgestellt.[3] Ob der alte Satz noch reicht, hat das BMF nicht ausdrücklich gesagt. Mit einer der neuen Formulierungen sind Sie auf der sicheren Seite.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweise?

Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag in der Regel dem Finanzamt, auch wenn Ihre Leistung eigentlich steuerfrei ist. Seit 2025 gilt dafür § 14c Abs. 1 UStG, der unrichtige Steuerausweis. Eine Ausnahme macht das BMF: Wer die Leistung tatsächlich erbringt und die Rechnung mit Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt, schuldet die Steuer nicht.[3] Haben Sie einem Geschäftskunden versehentlich Umsatzsteuer berechnet, berichtigen Sie die Rechnung. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein. Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, also auf Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, als PDF.[2][4] Die Zustimmung braucht keine besondere Form und kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der Kunde Ihre PDF-Rechnungen ohne Widerspruch bezahlt.[4] Eine echte E-Rechnung, etwa im Format ZUGFeRD oder XRechnung, dürfen Sie jederzeit auch ohne Zustimmung schicken.[4]

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen trotzdem. Das gilt seit 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmer, auch für Kleinunternehmer.[4] Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.[7]

FrageKleinunternehmer
E-Rechnung empfangenPflicht seit 2025
E-Rechnung ausstellenErlaubt, aber nicht Pflicht
PapierrechnungImmer erlaubt
PDF-RechnungErlaubt mit Zustimmung des Kunden, formlos

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Sie erklären den Verzicht gegenüber dem Finanzamt, spätestens bis Ende Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr. Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre.[1] Das lohnt sich vor allem, wenn Sie viel investieren und die Vorsteuer zurückholen wollen, oder wenn Ihre Kunden fast nur Unternehmer sind, die sich die Umsatzsteuer erstatten lassen. Dann schreiben Sie Rechnungen mit allen Angaben nach § 14 UStG.

Muster: Rechnung eines Kleinunternehmers

So kann eine Rechnung nach § 34a UStDV aussehen. Rechnungsnummer und Leistungszeitraum sind freiwillig, aber empfohlen. Namen und Zahlen sind ausgedacht.

Jonas Probe · Fotografie · Gartenweg 7 · 04109 Leipzig
Steuernummer: 231/123/45678

An: Kanzlei Hell & Partner · Marktplatz 2 · 01067 Dresden

Rechnung Nr. JP-2026-031
Rechnungsdatum: 08.10.2026
Leistungszeitraum: September 2026

LeistungBetrag
Porträtfotos Team, 6 Personen, halber Tag480,00 €
Bildbearbeitung, 18 Bilder180,00 €
Rechnungsbetrag660,00 €

Steuerfreie Leistung nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).

Zahlbar bis 22.10.2026 auf IBAN DE02 1203 0000 0000 2020 51, Verwendungszweck JP-2026-031.

Mit einem QR-Code können Ihre Kunden die Rechnung direkt in der Banking-App bezahlen. Wie das geht, steht im Ratgeber GiroCode auf der Rechnung. Wie Sie als Kleinunternehmer Ihren Preis kalkulieren, zeigt der Ratgeber Stundensatz berechnen.

Checkliste für Kleinunternehmer

  • Umsatz des Vorjahres höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr unter 100.000 € behalten
  • Name und Anschrift von Ihnen und vom Kunden vollständig
  • Steuernummer oder USt-IdNr. angegeben
  • Leistung konkret beschrieben
  • Ein Rechnungsbetrag, keine Umsatzsteuer
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG
  • Empfohlen: Rechnungsnummer und Leistungszeitraum
  • Postfach für eingehende E-Rechnungen eingerichtet

Kleinunternehmer-Rechnungen mit Taktwert

Taktwert hat einen Kleinunternehmer-Schalter. Ist er an, steht der Hinweis auf der Rechnung und es wird keine Umsatzsteuer berechnet. Rechnungen bekommen trotzdem fortlaufende Nummern je Person und werden festgeschrieben. Jedes PDF enthält ZUGFeRD, sodass Ihr Kunde die Daten auch maschinell lesen kann.

Für eine Person ist Taktwert kostenlos, ohne Grenzen bei Kunden und Rechnungen. Rechnungen tragen dann den Hinweis „Erstellt mit Taktwert“. Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac ohne Cloud. Eine Buchhaltung gibt es nicht, also keine EÜR und keine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Dafür gibt es Programme wie Papierkram oder sevdesk.

Taktwert kostenlos laden

Häufige Fragen

Zur Rechnung nach der Kleinunternehmerregelung. Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Ihr Gesamtumsatz darf 2025 höchstens 25.000 Euro betragen haben und 2026 höchstens 100.000 Euro betragen. Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 Euro.[1][3]

Welcher Satz muss auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?

Ein Hinweis, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt, zum Beispiel „Steuerfreie Leistung nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Eine umgangssprachliche Angabe reicht, wenn sie eindeutig ist.[2][3]

Braucht eine Kleinunternehmer-Rechnung eine Rechnungsnummer?

Rechtlich nicht. Rechnungen von Kleinunternehmern müssen keine fortlaufende Nummer enthalten.[5] Eine Nummer hilft aber bei der Zuordnung von Zahlungen und wird von vielen Kunden erwartet.

Müssen Kleinunternehmer ab 2027 E-Rechnungen schreiben?

Nein. Kleinunternehmer dürfen immer Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, PDF verwenden. Sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können.[2][4]

Was passiert, wenn ich im Jahr mehr als 100.000 Euro Umsatz mache?

Schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist steuerpflichtig. Ab dann schreiben Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer und allen Angaben nach § 14 UStG.[3]

Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf die Rechnung schreiben?

Nein. Tun Sie es doch, schulden Sie die ausgewiesene Steuer in der Regel nach § 14c Abs. 1 UStG. Bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht laut BMF keine Steuer, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.[3]

Taktwert selbst ausprobieren

Für eine Person kostenlos, ohne Grenzen bei Kunden und Rechnungen. Für Mac und Windows. Im Team 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt.

Weiterlesen

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. § 19 UStG, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
  2. § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html
  3. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18. März 2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer, Rn. 5 sowie Abschnitte 14.7a und 19.1 UStAE: bundesfinanzministerium.de (PDF)
  4. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung, Rn. 22 sowie Abschnitte 14.1 Abs. 5 und 14.7a Abs. 3 UStAE: bundesfinanzministerium.de (PDF)
  5. Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 31. Dezember 2025, Abschnitt 14.5 Abs. 14: bundesfinanzministerium.de (PDF)
  6. § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
  7. Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025: bundesfinanzministerium.de

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage in Deutschland zum genannten Stand. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Lage fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.