Ratgeber für Anwälte · Stand: Oktober 2026
Anwaltsrechnung: Pflichtangaben und Muster
Eine Anwaltsrechnung muss zwei Gesetze erfüllen. § 10 RVG verlangt die einzelnen Gebühren und Auslagen mit VV-Nummer, Vorschüsse und bei Wertgebühren den Gegenstandswert. § 14 UStG verlangt unter anderem Rechnungsnummer, Steuernummer, Leistungszeitraum und den Steuerbetrag. Unten finden Sie zwei Muster mit Beispielzahlen.
Welche Gesetze gelten für die Anwaltsrechnung?
Zwei. Das RVG regelt, was die Berechnung der Vergütung enthalten muss. Ohne eine solche Berechnung können Sie die Vergütung nicht fordern (§ 10 Abs. 1 RVG).[1] Das Umsatzsteuergesetz regelt, was eine Rechnung enthalten muss, damit der Mandant die Vorsteuer abziehen kann und Sie die Steuer richtig ausweisen (§ 14 Abs. 4 UStG).[2] Eine gute Anwaltsrechnung erfüllt beides in einem Dokument.
Die Berechnung braucht Textform.[1] Ein PDF per E-Mail genügt also. Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Im Gerichtsverfahren auch, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG).[7] Die Verjährung hängt nicht von der Mitteilung der Berechnung ab (§ 10 Abs. 1 Satz 2 RVG).[1]
Pflichtangaben nach § 10 RVG
Nach § 10 Abs. 2 RVG gehören in die Berechnung:[1]
- die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen,
- Vorschüsse,
- eine kurze Bezeichnung jedes Gebührentatbestands und die Bezeichnung der Auslagen,
- die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses,
- bei Gebühren nach dem Gegenstandswert auch dieser Wert.
Für Post und Telekommunikation genügt der Gesamtbetrag.[1] Hat der Mandant ohne Berechnung gezahlt, kann er sie noch verlangen, solange Sie die Handakten aufbewahren müssen (§ 10 Abs. 3 RVG).[1]
Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Für eine Anwaltsrechnung sind vor allem diese Angaben wichtig:[2]
- vollständiger Name und Anschrift der Kanzlei und des Mandanten,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kanzlei,
- Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
- Umfang und Art der Leistung,
- Zeitpunkt der Leistung, bei längeren Mandaten der Leistungszeitraum,
- das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen,
- Steuersatz und Steuerbetrag, oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Nr. 7008 VV RVG entfällt dann, wenn die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.[5]
Bei Rechnungen bis 250 € brutto genügen weniger Angaben: Name und Anschrift der Kanzlei, Datum, Art und Umfang der Leistung, Entgelt und Steuer in einer Summe und der Steuersatz (§ 33 UStDV).[3] Die Angaben nach § 10 RVG brauchen Sie trotzdem.
Muster 1: Rechnung nach Gegenstandswert
Ein Zivilprozess erster Instanz mit mündlicher Verhandlung, Gegenstandswert 10.000 €, ein Vorschuss von 500 € brutto wurde bereits gezahlt und abgerechnet. Namen, Anschriften und Nummern sind erfunden.
Kanzlei Beispiel, Rechtsanwältin Anna Muster, Musterstraße 1, 10115 Berlin
Steuernummer 12/345/67890
An: Herrn Max Mandant, Beispielweg 2, 10117 Berlin
Rechnung Nr. 2026-0142 · Rechnungsdatum 8. Oktober 2026 · Leistungszeitraum 3. März bis 30. September 2026
Angelegenheit: Mandant ./. Schmidt GmbH, unser Aktenzeichen 23/26, Amtsgericht Berlin-Mitte, 12 C 345/26
Gegenstandswert: 10.000,00 €
| Position | Betrag |
|---|---|
| 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 847,60 € |
| 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 782,40 € |
| Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Summe netto | 1.650,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 313,50 € |
| Gesamtbetrag | 1.963,50 € |
| abzüglich Vorschuss vom 5. März 2026, netto | −420,17 € |
| abzüglich Umsatzsteuer auf den Vorschuss | −79,83 € |
| Zahlbetrag | 1.463,50 € |
Bitte überweisen Sie den Betrag bis 22. Oktober 2026 auf IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00.
Der Vorschuss erscheint in der Schlussrechnung mit Nettobetrag und Steuer. So verlangt es § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG, wenn über den Vorschuss eine Rechnung erteilt wurde.[2] Die Beträge können Sie mit dem RVG-Rechner prüfen. Die Gebühren erklärt der Ratgeber RVG-Tabelle 2025.
Muster 2: Rechnung nach Zeithonorar
Grundlage ist eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.[8] Den Tätigkeitsnachweis legen Sie bei oder nehmen ihn in die Rechnung auf. Der BGH verlangt, dass die Tätigkeiten konkret und nachprüfbar beschrieben sind.[6]
Kopf wie oben, dazu: Abrechnung gemäß Vergütungsvereinbarung vom 2. September 2026, Stundensatz 250,00 € netto, minutengenau.
| Datum, Tätigkeit | Minuten |
|---|---|
| 02.09. Telefonat mit Ihnen zum Kündigungsschreiben der Gegenseite | 7 |
| 03.09. E-Mail an Rechtsanwalt Dr. Gegner, Bitte um Fristverlängerung | 12 |
| 04.09. Durchsicht Mietvertrag vom 1.4.2019 und Schriftwechsel 2026 | 50 |
| 05.09. Rückruf Sekretariat Dr. Gegner zum Termin | 3 |
| 08.09. Entwurf Stellungnahme zur Kündigung, 6 Seiten | 95 |
| Summe | 167 |
| Vergütung nach Zeitaufwand, 167 Minuten zu 250,00 € je Stunde | 695,83 € |
| Pauschale Nr. 7002 VV RVG (laut Vereinbarung) | 20,00 € |
| Summe netto | 715,83 € |
| 19 % Umsatzsteuer | 136,01 € |
| Gesamtbetrag | 851,84 € |
Ob die Pauschale Nr. 7002 bei einem Zeithonorar anfällt, richtet sich nach Ihrer Vereinbarung. Mehr dazu im Ratgeber Zeithonorar abrechnen.
Müssen Anwälte E-Rechnungen schreiben?
Für Leistungen an andere Unternehmer im Inland ja, mit Übergangsfristen. Die Pflicht steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG.[2] Die Übergangsregel in § 27 Abs. 38 UStG erlaubt:[4]
- für Umsätze bis Ende 2026 noch Papier oder ein anderes elektronisches Format, etwa ein reines PDF mit Zustimmung des Empfängers,
- für Umsätze im Jahr 2027 dasselbe, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betrug.
Ab 2028 gilt die Pflicht für alle Rechnungen an Unternehmer im Inland. Rechnungen an Verbraucher fallen nicht unter § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.[3] Das Format einer E-Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen oder mit ihr interoperabel sein (§ 14 Abs. 1 UStG). Verbreitete Formate sind XRechnung und ZUGFeRD.[2]
Wie lange müssen Sie Rechnungen aufbewahren?
Ein Doppel jeder Rechnung bewahren Sie acht Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 UStG).[9] Für die Handakten gilt eine eigene Frist von sechs Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 BRAO).[10] Solange diese Frist läuft, kann ein Mandant, der ohne Berechnung gezahlt hat, die Berechnung noch verlangen (§ 10 Abs. 3 RVG).[1]
Während der ganzen Zeit müssen Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein (§ 14b Abs. 1 Satz 2 UStG).[9] Bei einer E-Rechnung heißt das: Sie bewahren die Datei selbst auf, nicht nur einen Ausdruck.
Häufige Fehler auf Anwaltsrechnungen
- Der Gegenstandswert fehlt bei Wertgebühren.
- Die VV-Nummern fehlen oder passen nicht zur Gebühr.
- Der Vorschuss wird nur brutto abgezogen, obwohl es dafür eine Rechnung gab.
- Der Leistungszeitraum fehlt.
- Beim Zeithonorar fehlt ein Nachweis, der die Tätigkeiten konkret beschreibt.
- Eine verschickte Rechnung wird nachträglich geändert. Sauberer ist es, sie zu stornieren und neu auszustellen.
Taktwert für Anwälte
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Häufige Fragen
Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.
Muss eine Anwaltsrechnung unterschrieben sein?
§ 10 Abs. 1 RVG verlangt Textform.[1] Eine eigenhändige Unterschrift schreibt die Vorschrift nicht vor. Ein PDF per E-Mail genügt.
Muss die VV-Nummer auf der Rechnung stehen?
Ja. § 10 Abs. 2 RVG verlangt die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und eine kurze Bezeichnung jeder Gebühr.[1]
Muss bei einem Zeithonorar der Gegenstandswert auf die Rechnung?
Nein. Den Gegenstandswert verlangt § 10 Abs. 2 RVG nur bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden.[1]
Muss die Post- und Telekommunikationspauschale einzeln aufgeschlüsselt werden?
Nein. Bei Entgelten für Post und Telekommunikation genügt der Gesamtbetrag.[1]
Ab wann müssen Anwälte E-Rechnungen ausstellen?
An Unternehmer im Inland grundsätzlich für Umsätze ab 2027. Wer im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € Umsatz hatte, darf 2027 noch Papier oder PDF nutzen. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle.[4]
Weiterlesen
Quellen
Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.
- § 10 RVG, Berechnung: gesetze-im-internet.de/rvg/__10
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14
- § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33
- § 27 Abs. 38 UStG, Übergangsregel zur E-Rechnung: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27
- Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Nr. 7002 und 7008: gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1
- BGH, Urteil vom 13. Februar 2020, IX ZR 140/19 (Volltext bei der Rechtsanwaltskammer München): rak-muenchen.de, Rn. 37
- § 8 RVG, Fälligkeit: gesetze-im-internet.de/rvg/__8
- § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung: gesetze-im-internet.de/rvg/__3a
- § 14b UStG, Aufbewahrung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b
- § 50 BRAO, Handakten: gesetze-im-internet.de/brao/__50
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