Ratgeber für Anwälte · Stand: Oktober 2026

Zeithonorar als Anwalt abrechnen: Zeittakt, Nachweis, Untergrenze

Ein Zeithonorar dürfen Sie nur mit einer Vergütungsvereinbarung in Textform abrechnen. Berechnet wird die tatsächlich aufgewandte Zeit. Ein 15-Minuten-Takt in vorformulierten Bedingungen ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Im Gerichtsverfahren darf das Zeithonorar die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

Was ist ein Zeithonorar?

Das RVG berechnet Gebühren im Regelfall nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG).[11] Ein Zeithonorar ist im Gesetz keine eigene Gebühr. Es entsteht nur durch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten. Diese Vereinbarung braucht Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein, muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen (§ 3a Abs. 1 RVG).[1]

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, können Sie keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG).[2] Wie Sie die Vereinbarung aufbauen, steht im Ratgeber Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.

Textform heißt: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB).[10] Eine eigenhändige Unterschrift schreibt § 3a RVG nicht vor.

Sonderfall Beratung und Gutachten

Für eine reine Beratung, ein schriftliches Gutachten und die Mediation sollen Sie auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ohne Vereinbarung gilt das bürgerliche Recht. Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr dann höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.[6] Die Formvorschriften aus § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG gelten für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG nicht.[1] Eine Vereinbarung in Textform hilft trotzdem, wenn später über die Höhe gestritten wird.

Welche Untergrenze gilt? Mindestgebühr und § 4 RVG

Außergerichtlich dürfen Sie eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren. Sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4 Abs. 1 RVG).[3]

In gerichtlichen Verfahren ist das anders. § 49b Abs. 1 BRAO verbietet es, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.[4] Ein Zeithonorar im Prozess darf die gesetzlichen Gebühren also nicht unterschreiten. Dafür eignet sich eine Klausel, nach der mindestens die gesetzliche Vergütung geschuldet ist.

Vorsicht bei höheren Mindestbeträgen. Der BGH hat eine vorformulierte Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung für unwirksam gehalten, jedenfalls gegenüber Verbrauchern. Im Fall ging es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, und die Abfindung sollte zusätzlich den Gegenstandswert erhöhen.[5]

Das RVG kennt außerdem einen Mindestbetrag je Gebühr von 15 Euro (§ 13 Abs. 3 RVG).[7] Er gilt für Gebühren nach dem Gegenstandswert, nicht für ein vereinbartes Zeithonorar.

Ist der 15-Minuten-Takt zulässig?

In vorformulierten Bedingungen gegenüber Verbrauchern: nein. Der BGH hat am 13. Februar 2020 entschieden (IX ZR 140/19): Eine formularmäßige Klausel, nach der der Anwalt für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes berechnet, benachteiligt den Mandanten unangemessen, jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (§ 307 BGB).[5]

Der BGH begründet das so: Mit einem solchen Takt ließe sich jede noch so kurze Tätigkeit als Viertelstunde abrechnen, etwa ein flüchtiger Blick in den E-Mail-Eingang. Der Takt könne beliebig oft neu beginnen, auch durch Unterbrechungen, die der Anwalt selbst wählt.[5] Welcher Takt noch vertretbar wäre, hat der BGH offengelassen. Über Verträge mit Unternehmern hat er in diesem Urteil nicht entschieden.

Die Folge der unwirksamen Klausel: Das Zeithonorar selbst bleibt wirksam. Der Anwalt darf aber nur die tatsächlich aufgewandte Zeit zum vereinbarten Stundensatz abrechnen, also minutengenau.[5]

Im selben Urteil ging es um eine Sekretariatspauschale. Der Anwalt durfte nach der Vereinbarung wahlweise pauschal 15 Minuten Sekretariat je Anwaltsstunde berechnen. Insoweit galt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.[5] Die Regel steht heute in § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG: Ist die Höhe dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung.[1]

Rechenbeispiel: fünf Einträge, Stundensatz 250 € netto
TätigkeitMinutenim 15er-Takt
Telefonat mit dem Mandanten715
E-Mail an die Gegenseite1215
Durchsicht Vertrag und Schriftwechsel5060
Rückruf Sekretariat Gegenseite315
Entwurf Schreiben an die Gegenseite95105
Summe167210
Honorar netto695,83 €875,00 €

Minutengenau ergibt das 695,83 € netto. Im 15-Minuten-Takt je Eintrag wären es 875,00 €, also gut ein Viertel mehr. Genau diesen Unterschied hat der BGH beanstandet.

Wie weisen Sie den Zeitaufwand nach?

Wer ein Zeithonorar fordert, muss darlegen und beweisen, dass die berechnete Zeit tatsächlich angefallen ist. Pauschale Angaben genügen nicht. Die Tätigkeiten müssen konkret und nachprüfbar beschrieben sein.[5] Der BGH nennt Beispiele: welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet wurde, zu welcher Frage recherchiert wurde, mit wem wann zu welchem Thema telefoniert wurde. Allgemeine Hinweise wie „Aktenbearbeitung“ oder „Telefonat“ reichen nicht.[5]

Außerdem prüft das Gericht, ob die Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen.[5] Ist die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann das Gericht sie bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabsetzen. Vorher holt es ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ein (§ 3a Abs. 3 RVG).[1]

Checkliste für jeden Zeiteintrag

  • Datum und Dauer in Minuten, am besten mit Beginn und Ende.
  • Mandant, Akte und Aktenzeichen.
  • Wer gearbeitet hat, wenn mehrere Personen mit verschiedenen Sätzen abrechnen.
  • Was genau getan wurde: welches Schriftstück, welcher Gesprächspartner, welches Thema.
  • Reise- und Wartezeiten getrennt, wenn die Vereinbarung sie regelt.

Erfassen Sie die Zeit am besten sofort. Wer am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruiert, kann die Einträge kaum so konkret begründen, wie der BGH es verlangt.

Wie stellen Sie das Zeithonorar in Rechnung?

Sie können die Vergütung nur aufgrund einer Berechnung fordern, die Sie dem Mandanten in Textform mitteilen (§ 10 Abs. 1 RVG).[8] Dazu kommen die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG. Was im Einzelnen auf die Rechnung gehört, zeigt der Ratgeber Anwaltsrechnung: Pflichtangaben und Muster.

Legen Sie der Rechnung den Tätigkeitsnachweis bei. So kann der Mandant die Zeit prüfen, und Sie haben die Angaben bereit, falls es Streit gibt. Ob neben dem Honorar Auslagen wie die Pauschale Nr. 7002 VV RVG anfallen, sollte die Vereinbarung ausdrücklich regeln. Einen angemessenen Vorschuss können Sie nach § 9 RVG verlangen.[9]

Für das Beispiel oben: 167 Minuten zu 250 € ergeben 695,83 € netto. Mit 19 % Umsatzsteuer (132,21 €) sind das 828,04 € brutto.

Zeithonorar oder Gebühren nach Gegenstandswert?

Das hängt vom Wert und vom Aufwand ab. Ein Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 847,60 € netto. Das entspricht bei 250 € je Stunde etwa 3,4 Stunden. Braucht die Sache deutlich mehr Zeit, lohnt sich ein Zeithonorar. Bei hohen Werten und wenig Aufwand sind die gesetzlichen Gebühren oft höher.

Die Gebühren nach Wert rechnen Sie mit dem RVG-Rechner oder anhand der RVG-Tabelle 2025 aus. Was andere Anwälte je Stunde verlangen, steht im Ratgeber Anwalt Stundensatz.

Taktwert für Anwälte

Mit Taktwert erfassen Sie Zeiten über einen schwebenden Timer. Im Outlook-Add-in buchen Sie Zeit direkt für eine E-Mail, den Mandanten erkennt Taktwert am Absender. Zu jeder Akte gibt es die Felder Aktenzeichen, Gegner, Gericht und Gegenstandswert. Den Takt stellen Sie selbst ein, von minutengenau bis 60 Minuten. Die Rechnung nach Zeit enthält die Pflichtangaben, die Pauschale Nr. 7002 und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG. Vergütungsvereinbarungen mit dem Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG erstellt Taktwert als PDF mit Unterschriftszeilen. Wenn Sie wechseln: Taktwert importiert Daten aus 32 Programmen, zum Beispiel RA-MICRO, Advoware, Kleos und Actaport.

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac. Ihre Daten bleiben auf Ihrem Rechner, es gibt keine Cloud. Taktwert ersetzt keine vollständige Kanzleisoftware: beA, Fristenkalender, eine Aktenverwaltung wie in Kanzleisoftware und eine Handy-App gibt es nicht. Für eine Person ist Taktwert kostenlos, Premium kostet 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt. Taktwert laden.

Häufige Fragen

Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Brauche ich für ein Zeithonorar eine schriftliche Vereinbarung?

Sie brauchen eine Vergütungsvereinbarung in Textform nach § 3a Abs. 1 RVG. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht vorgeschrieben, eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger genügt.[1][10] Ohne wirksame Vereinbarung können Sie höchstens die gesetzliche Vergütung fordern.[2]

Darf ich als Anwalt im 15-Minuten-Takt abrechnen?

Nicht mit einer vorformulierten Klausel gegenüber Verbrauchern. Der BGH hat eine solche Klausel für unwirksam erklärt (IX ZR 140/19). Dann gilt die tatsächlich aufgewandte Zeit, also minutengenau.[5] Welcher kleinere Takt zulässig wäre, hat der BGH offengelassen.

Darf das Zeithonorar unter den RVG-Gebühren liegen?

Außergerichtlich ja, wenn es angemessen ist (§ 4 Abs. 1 RVG).[3] In gerichtlichen Verfahren nein: § 49b Abs. 1 BRAO verbietet, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten.[4]

Was muss im Tätigkeitsnachweis stehen?

Datum, Dauer und eine konkrete Beschreibung jeder Tätigkeit: welches Schriftstück, welcher Gesprächspartner, welches Thema. Allgemeine Angaben wie „Aktenbearbeitung“ genügen nach dem BGH nicht.[5]

Was passiert, wenn die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist?

Fehlt die Textform, die Bezeichnung oder die Trennung von anderen Vereinbarungen und der Vollmacht, können Sie keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG).[2] Ist nur eine einzelne Klausel unwirksam, etwa der Zeittakt, kann der Rest der Vereinbarung bestehen bleiben.[5]

Weiterlesen

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung: gesetze-im-internet.de/rvg/__3a
  2. § 4b RVG, Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung: gesetze-im-internet.de/rvg/__4b
  3. § 4 RVG, Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung: gesetze-im-internet.de/rvg/__4
  4. § 49b BRAO, Vergütung: gesetze-im-internet.de/brao/__49b
  5. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020, IX ZR 140/19 (Volltext bei der Rechtsanwaltskammer München): rak-muenchen.de, Leitsätze und Rn. 24 bis 38
  6. § 34 RVG, Beratung, Gutachten und Mediation: gesetze-im-internet.de/rvg/__34
  7. § 13 RVG, Wertgebühren: gesetze-im-internet.de/rvg/__13
  8. § 10 RVG, Berechnung: gesetze-im-internet.de/rvg/__10
  9. § 9 RVG, Vorschuss: gesetze-im-internet.de/rvg/__9
  10. § 126b BGB, Textform: gesetze-im-internet.de/bgb/__126b
  11. § 2 RVG, Höhe der Vergütung: gesetze-im-internet.de/rvg/__2

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