Ratgeber für Anwälte · Stand: Oktober 2026
RVG-Gebühren nach Gegenstandswert: Tabelle 2025 und Rechenbeispiele
Seit dem 1. Juni 2025 gilt die neue RVG-Tabelle. Eine 1,0 Gebühr beträgt bis 500 € Gegenstandswert 51,50 €, bei 10.000 € sind es 652,00 €. Diesen Betrag multiplizieren Sie mit dem Satz aus dem Vergütungsverzeichnis, etwa 1,3 für die Geschäftsgebühr. Dazu kommen die Pauschale Nr. 7002 und die Umsatzsteuer.
Welche RVG-Tabelle gilt 2026?
Es gilt die Tabelle aus dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025). Es wurde im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 109 vom 10. April 2025 verkündet. Der Teil zum RVG gilt seit dem 1. Juni 2025.[2] Die Wertgebühren stiegen dabei um 6 Prozent, die Festgebühren um 9 Prozent.[2] Die amtliche Tabelle in Anlage 2 zum RVG trägt diese Fundstelle.[1]
Für ältere Mandate gilt die Übergangsregel des § 60 RVG: Wurde der unbedingte Auftrag in derselben Angelegenheit vor dem 1. Juni 2025 erteilt, rechnen Sie nach dem bisherigen Recht ab.[3]
Wie berechnen Sie RVG-Gebühren nach dem Gegenstandswert?
- Gegenstandswert bestimmen. Mehrere Gegenstände derselben Angelegenheit werden zusammengerechnet, höchstens bis 30 Millionen Euro (§ 22 RVG).[6] Im Gerichtsverfahren gelten die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG).[7]
- Die 1,0 Gebühr ablesen. Bis 500 € beträgt sie 51,50 €. Danach steigt sie stufenweise (§ 13 Abs. 1 RVG und Anlage 2).[1]
- Mit dem Gebührensatz multiplizieren. Den Satz bestimmt das Vergütungsverzeichnis, zum Beispiel 1,3 für die Verfahrensgebühr. Gerundet wird auf den Cent, 0,5 Cent wird aufgerundet (§ 2 Abs. 2 RVG).[5] Eine Gebühr beträgt mindestens 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG).[1]
- Auslagen hinzurechnen. Meist die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG: 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €.[4]
- Umsatzsteuer hinzurechnen. Nr. 7008 VV RVG: in voller Höhe, außer bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG.[4]
Schneller geht es mit dem RVG-Rechner. Er rechnet mit derselben Tabelle.
RVG-Tabelle 2025: Auszug mit 1,0 und 1,3 Gebühr
Die Werte gelten jeweils „bis“ zum genannten Gegenstandswert. Ein Wert von 9.500 € fällt also in die Stufe bis 10.000 €. Die 1,3 Spalte haben wir mit dem Gebührenrechner von Taktwert nachgerechnet.
| Wert bis | 1,0 Gebühr | 1,3 Gebühr |
|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | 66,95 € |
| 1.000 € | 93,00 € | 120,90 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 228,80 € |
| 3.000 € | 235,50 € | 306,15 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 460,85 € |
| 8.000 € | 533,00 € | 692,90 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 847,60 € |
| 13.000 € | 707,00 € | 919,10 € |
| 16.000 € | 762,00 € | 990,60 € |
| 19.000 € | 817,00 € | 1.062,10 € |
| 22.000 € | 872,00 € | 1.133,60 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 1.205,10 € |
| 30.000 € | 1.013,00 € | 1.316,90 € |
| 40.000 € | 1.185,00 € | 1.540,50 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 1.764,10 € |
| 80.000 € | 1.556,00 € | 2.022,80 € |
| 110.000 € | 1.755,00 € | 2.281,50 € |
| 200.000 € | 2.352,00 € | 3.057,60 € |
| 500.000 € | 3.752,00 € | 4.877,60 € |
Über 500.000 € steigt die 1,0 Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 € um 175,00 € (§ 13 Abs. 1 RVG).[1] Die vollständige Tabelle bis 500.000 € steht in Anlage 2 zum RVG.[1]
Die wichtigsten Gebühren im Überblick
| Nr. VV RVG | Gebühr | Satz |
|---|---|---|
| 2300 | Geschäftsgebühr, außergerichtlich | 0,5 bis 2,5 |
| 2301 | Schreiben einfacher Art | 0,3 |
| 3100 | Verfahrensgebühr, erste Instanz | 1,3 |
| 3104 | Terminsgebühr, erste Instanz | 1,2 |
| 1000 | Einigungsgebühr, nichts anhängig | 1,5 |
| 1003 | Einigungsgebühr, Verfahren anhängig | 1,0 |
| 1008 | Erhöhung je weiteren Auftraggeber | 0,3, zusammen höchstens 2,0 |
| 7002 | Pauschale Post und Telekommunikation | 20 %, höchstens 20,00 € |
| 7008 | Umsatzsteuer | in voller Höhe |
Quelle für alle Sätze: Anlage 1 zum RVG.[4] Die Einigungsgebühr Nr. 1000 beträgt 0,7, wenn es nur um eine Zahlungsvereinbarung geht.[4]
Geschäftsgebühr 2300: wann mehr als 1,3?
Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 können Sie nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 2300).[4] Innerhalb des Rahmens bestimmen Sie die Gebühr nach billigem Ermessen. Maßstab sind vor allem Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten (§ 14 Abs. 1 RVG).[8] Bei Inkasso für eine unbestrittene Forderung gelten engere Grenzen (Anmerkung Abs. 2).[4]
Verfahrens- und Terminsgebühr
Im Zivilprozess erster Instanz entstehen die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 für das Betreiben des Verfahrens und die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104, meist für die Wahrnehmung eines Termins.[4] Die Terminsgebühr entsteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne mündliche Verhandlung, etwa bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Parteien (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3104).[4]
Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung an einem Vertrag, der einen Streit oder eine Ungewissheit beseitigt. Ein bloßes Anerkenntnis oder ein Verzicht reicht nicht.[4] Ist über den Gegenstand ein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt sie 1,0 statt 1,5 (Nr. 1003).[4]
Rechenbeispiele
Alle Beispiele netto plus 19 % Umsatzsteuer, nachgerechnet mit dem getesteten Gebührenrechner von Taktwert.
Beispiel 1: Außergerichtliches Schreiben, 5.000 €
| 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | 460,85 € |
| Pauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 91,36 € |
| Summe | 572,21 € |
Beispiel 2: Klage mit mündlicher Verhandlung, 10.000 €
| 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 847,60 € |
| 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 782,40 € |
| Pauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 313,50 € |
| Summe | 1.963,50 € |
Beispiel 3: Vergleich im Prozess, 10.000 €
| 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 847,60 € |
| 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 782,40 € |
| 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG | 652,00 € |
| Pauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 437,38 € |
| Summe | 2.739,38 € |
Beispiel 4: Außergerichtliche Einigung, 20.000 €
20.000 € liegen in der Tabellenstufe bis 22.000 €. Die 1,0 Gebühr beträgt 872,00 €.
| 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | 1.133,60 € |
| 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG | 1.308,00 € |
| Pauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 467,70 € |
| Summe | 2.929,30 € |
Beispiel 5: Klage nach außergerichtlicher Tätigkeit, 10.000 €
Erst schreiben Sie außergerichtlich, dann klagen Sie. Die 1,3 Geschäftsgebühr (847,60 €) wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).[4] Hier sind das 0,65, also 423,80 €.
| 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 847,60 € |
| abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr (Anrechnung) | −423,80 € |
| 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 782,40 € |
| Pauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 232,98 € |
| Summe | 1.459,18 € |
Beispiel 6: Drei Auftraggeber, 8.000 €
Vertreten Sie drei Personen wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG).[4] Aus 1,3 werden 1,9. Bei 8.000 € sind das 1.012,70 € netto statt 692,90 €.
Wie wird der Gegenstandswert bestimmt?
Im Gerichtsverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren, etwa nach dem Gerichtskostengesetz. Diese gelten auch außergerichtlich, wenn der Gegenstand auch vor Gericht gebracht werden könnte (§ 23 Abs. 1 RVG).[7]
Für andere Angelegenheiten gelten die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Fehlen Anhaltspunkte, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen oder ohne genügende Anhaltspunkte gilt ein Wert von 5.000 €, je nach Lage niedriger oder höher, höchstens 500.000 € (§ 23 Abs. 3 RVG).[7]
Ist der Aufwand im Verhältnis zum Wert hoch, kann ein Zeithonorar besser passen. Dazu: Zeithonorar abrechnen und Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Welche Angaben eine Rechnung nach Wert braucht, zeigt Anwaltsrechnung Muster.
Taktwert für Anwälte
In Taktwert hinterlegen Sie zu jeder Akte Aktenzeichen, Gegner, Gericht und Gegenstandswert. Der Gebührenrechner erstellt daraus eine Rechnung nach Wert mit den Nummern 2300, 3100, 3104, 1000 oder 1003 und der Erhöhung nach 1008, dazu Pauschale Nr. 7002 und Umsatzsteuer Nr. 7008. Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben, wird festgeschrieben und als E-Rechnung im Format ZUGFeRD oder XRechnung ausgegeben. Weitere Gebührennummern, etwa für Rechtsmittel oder Strafsachen, enthält der Gebührenrechner nicht. Mehr: RVG-Rechner, Taktwert und Kleos, Taktwert und Advoware.
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Häufige Fragen
Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.
Welche RVG-Tabelle gilt 2026?
Die Tabelle nach dem KostBRÄG 2025, gültig seit 1. Juni 2025.[2] Für Aufträge, die vor diesem Tag unbedingt erteilt wurden, gilt in derselben Angelegenheit das alte Recht (§ 60 RVG).[3]
Wie hoch ist die Geschäftsgebühr bei 5.000 € Gegenstandswert?
Die 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG beträgt 460,85 € netto. Mit Pauschale Nr. 7002 (20,00 €) und 19 % Umsatzsteuer sind das 572,21 €.[1][4]
Wann darf ich mehr als 1,3 Geschäftsgebühr berechnen?
Nur wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG).[4]
Wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet?
Ja, zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit 0,75, soweit es um denselben Gegenstand geht (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).[4]
Wie hoch ist die Pauschale Nr. 7002 VV RVG?
20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € je Angelegenheit. Sie kann anstelle der tatsächlichen Auslagen für Post und Telekommunikation gefordert werden.[4]
Wie hoch ist die Mindestgebühr nach RVG?
Eine Wertgebühr beträgt mindestens 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG).[1]
Weiterlesen
Quellen
Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.
- § 13 RVG, Wertgebühren: gesetze-im-internet.de/rvg/__13; Anlage 2 zum RVG, Gebührentabelle: gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2
- BRAK, Anwaltsgebühren: Erhöhung tritt am 1.6.2025 in Kraft, Nachrichten aus Berlin 8/2025: brak.de
- § 60 RVG, Übergangsvorschrift: gesetze-im-internet.de/rvg/__60
- Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis (Nr. 1000, 1003, 1008, 2300, 2301, 3100, 3104, 7002, 7008, Vorbemerkung 3): gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1
- § 2 RVG, Höhe der Vergütung: gesetze-im-internet.de/rvg/__2
- § 22 RVG, Wertgrenze: gesetze-im-internet.de/rvg/__22
- § 23 RVG, Allgemeine Wertvorschrift: gesetze-im-internet.de/rvg/__23
- § 14 RVG, Rahmengebühren: gesetze-im-internet.de/rvg/__14
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